Vereinssatzung


§1 Der Verein führt den Namen

"Netzwerk der Kreativen e.V."

Er ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister

Sein Sitz ist in Berlin.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, KünstlerInnen und Kulturschaffende sowie Kreative aus Unternehmen, Wissenschaft sowie allen Bereichen der Gesellschaft zusammen kulturelle, künstlerische und kreative Projekte in ihrer Region, bundesweit sowie international zu entwickeln und zu realisieren.

Dies geschieht durch, ein Forum von kreativen Kunst- und Kulturschaffenden sowie kreativen Kunst- und Kulturinteressierten aus Wirtschaft und Wissenschaften sowie allen Gesellschaftsbereichen, das regelmäßig zusammen kommt.

In dem öffentlichen Forum entstehen persönliche Kontakte und Erfahrungsaustausch, was zur Zusammenarbeit in der regionalen und überregionalen kreativen Kunst- und Kulturarbeit führen soll.

Der Verein führt durch regelmäßige work.net-Veranstaltungen an unterschiedlichen Orten sowie mit Kommunikationstechnologien und lädt hierzu Kunst- und Kulturschaffende sowie Kunst- und Kulturinteressierte für seine Mitglieder ein.

Informationen und aktive Vernetzung seiner Mitglieder, um kreative Kunst- und Kulturprojekte anzustoßen kreative Arbeitsformen und ihre Projekte weiter zu entwickeln.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
Jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

§4 Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

§5 Die Mitgliedschaft wird jeweils für ein 1 Jahr mit automatischer Verlängerung beantragt, wenn nicht mindestens ein Monat vor Ablauf des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Sie endet: durch freiwilligen Austritt, hierzu reicht die mündliche oder schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber einem Vorstandsmitglied durch Tod des Mitgliedes durch Ausschluss, nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Der Beschluss wird dem Mitglied mündlich mitgeteilt.

§6 Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2000, in Worten: Zweitausend sowie die (nicht geförderte) Beschäftigung von Personen durch den Verein sind für den Verein nur verbindlich, wenn hierzu ein zustimmender Beschluss aller Vorstandsmitglieder ergangen ist.

§8 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fast alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn, durch den Vorsitzenden, per schriftlicher Einladung an die Mitglieder. Einladungen und Tagesordnungspunkte sowie mögliche Anlagen können auch durch elektronische Medien oder Fax schriftlich übermittelt werden. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern zur MV, sind mindestens 3 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Ihr obliegt vor allem: a. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Mitglieder des neuen Vorstandes b. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über das Auflösen des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Berufung von einem Drittel (1/3) der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen, zum Ausschluss eines Mitgliedes, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§10 Mitglieder, die bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein können, haben die Möglichkeit, per schriftlicher Stimmrechtsübertragung auf ein anwesendes Mitglied ihre Stimme zu übertragen. Der schriftlichen Stimmrechtsübertragung kann ein Votum oder eine Meinung beigefügt sein, die das vertretende Mitglied bei der Mitgliederversammlung mitzuteilen hat. Das Schriftstück der Stimmrechtsübertragung auf das anwesende Mitglied muss vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, damit die Stimme bei dem Abstimmvorgang Gültigkeit hat. Ein direktes schriftliches Votum oder Meinung eines Mitgliedes zu einer Mitgliederversammlung ist auch möglich und an den Vorstand zu senden.

§11 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.

§12 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle werden von einem jeweils zu bestimmenden Mitglied des Vorstandes als Schriftführer unterzeichnet.

§13 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die den Beschluss der Auflösung fassende Mitgliederversammlung bestellt den Liquidator.

(3) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

Laut MV-Beschluss vom 2.6.2020